Schreibtisch mit Bildschirm und Laptop, Auf dem Bildschirm sind Röntgenaufnahmen zu sehen auf dem Schreibtisch steht ein §

New Work – Algorithmus trifft Arzt

/ Prof. Dr. Bernd Halbe / Praxis-Tipp

Ein Beitrag von Prof. Dr. Bernd Halbe, Köln/Berlin, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Honorarprofessor der Universität zu Köln

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens verändert die ärztliche Berufsausübung grundlegend. Moderne Arbeitsformen (‚New Work‘), telemedizinische Versorgungskonzepte, Plattformökonomie und künstliche Intelligenz schaffen neue Möglichkeiten medizinischer Versorgung, stellen die aktuellen medizinrechtlichen Rahmenbedingungen jedoch gleichzeitig vor erhebliche Herausforderungen. Insbesondere in technisch geprägten Fachrichtungen wie der Radiologie entstehen neue Organisationsmodelle, die traditionelle Vorstellungen von Präsenzmedizin, Verantwortlichkeit und ärztlicher Tätigkeit zunehmend verändern. Gleichzeitig werfen diese Entwicklungen komplexe haftungsrechtliche, datenschutzrechtliche und berufsrechtliche Fragen auf. Hinzu kommen ökonomische Herausforderungen durch aktuelle politische Entwicklungen wie das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und die geplante Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die insbesondere technische Fachrichtungen stark betreffen könnte.

Ausgangspunkt der aktuellen Rechtslage im Hinblick auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ist weiterhin das klassische Leitbild der Präsenzmedizin. Berufsrechtlich ergibt sich aus §17 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä), dass die ambulante ärztliche Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern in der Regel an eine Niederlassung in einer Praxis gebunden ist. Die ärztliche Tätigkeit bleibt damit traditionell an einen konkreten physischen Ort gekoppelt. Dies wird für die vertragsärztliche Versorgung durch §24 Ärzte-Zulassungsverordnung bestätigt, wonach die vertragsärztliche Zulassung grundsätzlich für einen festen Ort der Niederlassung, den sogenannten Vertragsarztsitz, erfolgt. Vertragsärzte sind verpflichtet, dort ihre Sprechstunden abzuhalten. Gleichzeitig gibt es bislang schon gewisse Ausnahmen von diesem Präsenzmodell. Nach §24 Abs. 5 Ärzte-ZV können nämlich Vertragsärzte spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen auch an ausgelagerten Praxisräumen erbringen, sofern diese sich in räumlicher Nähe zum Hauptsitz befinden. Die hierzu entwickelte ‚30-Minuten-Rechtsprechung‘ des Bundessozialgerichts konkretisiert die Anforderungen an diese räumliche Nähe. Darüber hinaus existiert die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen in einer Zweigpraxis (§24 Abs. 3 Ärzte-ZV) tätig zu werden. Schließlich eröffnet rein vertragsarztrechtlich auch die Gründung einer überörtlichen Berufsausausübungsgemeinschaft die Möglichkeit der Tätigkeit an anderen Orten als dem eigentlichen Praxissitz. Bereits dadurch entstehen in eingeschränktem Maße rechtliche Spielräume für dezentrale Arbeitsmodelle und Tätigkeiten außerhalb des eigentlichen Praxissitzes.

Von zentraler Bedeutung für moderne Arbeitsformen im Gesundheitswesen ist die zunehmende Etablierung der Telemedizin. Durch die Änderung des §7 Abs. 4 MBO-Ä wurde die ausschließliche Fernbehandlung grundsätzlich ermöglicht. Zwar bleibt der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt weiterhin der medizinische Standard, jedoch kann eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall zulässig sein, sofern diese ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt bleibt. Damit wird Telemedizin nicht mehr lediglich als Ausnahmeerscheinung verstanden, sondern zunehmend als regulärer Bestandteil moderner Versorgungskonzepte anerkannt.

Die Zulässigkeit einer ausschließlichen Fernbehandlung ist jedoch an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Zunächst muss die Behandlung über Kommunikationsmedien erfolgen. Hierunter fallen unter anderem Telefon, E-Mail, Videokommunikation oder sonstige Telemedien. Entscheidend ist ferner die Einzelfallentscheidung des behandelnden Arztes. Die Frage, ob eine telemedizinische Behandlung mit dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse vereinbar ist, muss individuell geprüft werden. Darüber hinaus muss die erforderliche ärztliche Sorgfalt vollständig gewahrt bleiben. Dies umfasst insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation, die Einhaltung medizinischer Standards, eine ausreichende Befunderhebung sowie eine ordnungsgemäße Dokumentation. Zusätzlich müssen Patienten über die Besonderheiten einer ausschließlichen Fernbehandlung aufgeklärt werden. Die Digitalisierung verändert somit zwar die Form ärztlicher Interaktion, entbindet jedoch nicht von den klassischen ärztlichen Pflichten. Pauschale telemedizinische Primärversorgungskonzepte werden nach wie vor ausgesprochen kritisch gesehen.

Besondere Bedeutung in der Radiologie

Besondere Bedeutung gewinnen diese Fragen in der Radiologie. Hier treffen moderne Arbeitsmodelle auf strenge strahlenschutzrechtliche Vorgaben. Nach §83 Strahlenschutzgesetz darf die rechtfertigende Indikation für die Anwendung ionisierender Strahlung nur durch einen Arzt mit entsprechender Fachkunde gestellt werden, der den Patienten persönlich vor Ort untersuchen kann. Dies begrenzt die Möglichkeiten vollständig digitalisierter radiologischer Versorgung erheblich. Vor diesem Hintergrund entwickeln sich hybride Organisationsmodelle. Ein Beispiel hierfür ist das sogenannte ‚Radiologen-Splitting‘. Dabei befindet sich ein Radiologe vor Ort in der Praxis, untersucht den Patienten und stellt die rechtfertigende Indikation. Ein weiterer Radiologe kann die Bildbefundung dagegen aus dem Home-Office durchführen. Auf diese Weise wird eine teilweise räumliche Entkopplung radiologischer Leistungen ermöglicht, ohne gegen strahlenschutzrechtliche Vorgaben zu verstoßen. Gleichzeitig entstehen neue Anforderungen an technische Infrastruktur, Qualitätssicherung und organisatorische Abläufe.

Die zunehmende Verlagerung ärztlicher Tätigkeit ins Home-Office wirft daneben auch arbeitsrechtliche Fragen auf. Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften gelten auch außerhalb klassischer Praxisräume fort. Arbeitgeber bleiben deshalb verpflichtet, sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, selbst wenn Tätigkeiten im häuslichen Umfeld erbracht werden.

Ein weiteres modernes Organisationsmodell stellt das Remote Scanning dar. Dabei verbleibt der Radiologe in der Praxis und übernimmt die Indikationsstellung sowie Befundung, während medizinisch-technische Radiologieassistenten (MTRA) das MRT-Gerät aus räumlicher Distanz steuern. Solche Modelle ermöglichen eine flexiblere Personalorganisation und eröffnen neue Möglichkeiten arbeitsteiliger Strukturen, insbesondere vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels. Gleichzeitig entstehen jedoch erhebliche rechtliche Unsicherheiten. Der verantwortliche Radiologe muss auch bei Remote-Scanning-Modellen jederzeit die Auswahl-, Anweisungs- und Kontrollrechte behalten. Er muss entscheiden können, welche MTRA eingesetzt wird, wie gearbeitet wird und wie Qualitätssicherungsmaßnahmen umgesetzt werden. Die ärztliche Verantwortung bleibt somit trotz technischer Distanz weiterhin zentral beim Radiologen verankert. Besonders komplex werden solche Modelle bei externen Dienstleistern oder MTRA-Pools. Hier stellen sich Fragen der Arbeitnehmerüberlassung, der Delegationsfähigkeit medizinischer Leistungen sowie des Datenschutzes. Hinzu kommt, dass bislang kaum gerichtliche Entscheidungen zu Remote-MTRA-Konzepten existieren. Unklar bleibt insbesondere, wie weit die Delegation technischer Leistungen rechtlich zulässig ist und welche Anforderungen an Aufklärung, Kontrolle und Strahlenschutz gestellt werden.

Von diesen neuen Arbeitsformen ist die klassische Teleradiologie abzugrenzen. Nach §14 Strahlenschutzgesetz ist diese grundsätzlich auf Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste beschränkt. Während beim Radiologen-Splitting primär die Befundung ausgelagert wird und beim Remote-Scanning die technische Durchführung, betrifft die Teleradiologie umfassendere telemedizinische Strukturen innerhalb gesetzlich definierter Grenzen.

Mit den neuen Arbeitsformen steigen zugleich die haftungsrechtlichen Risiken. Relevant sind insbesondere Behandlungsfehler aufgrund unzureichender Befunderhebung, Aufklärungsfehler bei Fernbehandlungen, Verstöße gegen Betreiberpflichten sowie Datenschutzverletzungen. Gerade bei digitaler Kommunikation entstehen erhöhte Anforderungen an Datensicherheit und ärztliche Schweigepflicht. Die technische Infrastruktur telemedizinischer Leistungen muss daher hohen datenschutzrechtlichen Standards entsprechen.

Wo liegen die Grenzen?

Die zunehmende Digitalisierung führt darüber hinaus zur Entwicklung neuer Versorgungsmodelle wie dem ‚Online-Arzt‘. Videosprechstunden können heute grundsätzlich auch außerhalb des Praxissitzes stattfinden, etwa im Home-Office. Dennoch bleibt die physische Praxis bislang zentraler Bezugspunkt ärztlicher Tätigkeit. In diesem Zusammenhang wird allerdings diskutiert, ob ein Home-Office künftig selbst als ‚Praxis‘ angesehen werden könnte. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt sich jedoch weiterhin zurückhaltend. So stellte das Oberverwaltungsgericht Hamburg fest, dass eine rein digitale Praxis ohne physische Behandlungsräume vom geltenden Recht derzeit nicht vorgesehen sei.

Kritisch diskutiert werden zudem die Grenzen telemedizinischer Versorgung. Nicht alle medizinischen Leistungen eignen sich für digitale Behandlungsformen. Körperliche Untersuchung, Tastbefunde und klinische Einschätzung bleiben wesentliche Bestandteile ärztlicher Tätigkeit. Es besteht die Sorge, dass eine ausschließlich digitale Tätigkeit langfristig zu einem Verlust praktischer ärztlicher Fähigkeiten führen könnte. Telemedizin stellt daher keine eigene Fachrichtung dar, sondern lediglich eine neue Form ärztlicher Interaktion.

Was geht mit Plattformen?

Parallel zur Telemedizin gewinnt die Plattformökonomie im Gesundheitswesen zunehmend an Bedeutung. Trotz hoher Investitionen besteht im deutschen Gesundheitswesen weiterhin eine erhebliche Digitalisierungslücke. Viele Praxen arbeiten noch überwiegend papierbasiert, während digitale Terminvergaben, elektronische Medikationspläne oder Online-Kommunikation bislang vergleichsweise wenig verbreitet sind. Gleichzeitig wächst in der Bevölkerung die Nachfrage nach digitalen Gesundheitsangeboten kontinuierlich.

Das digitale Gesundheitsökosystem umfasst heute Gesundheits-Apps, digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), elektronische Patientenakten, E-Rezepte und telemedizinische Plattformen. Ziel moderner Plattformmodelle ist die möglichst nahtlose Begleitung der Patienten entlang der gesamten Versorgungskette – von Terminbuchung und Symptomcheck bis zur digitalen oder persönlichen Behandlung. Die rechtlichen Grenzen solcher Plattformmodelle verdeutlicht insbesondere das sogenannte ‚TeleClinic-Urteil‘ des Sozialgerichts München aus dem Jahr 2025. Gegenstand des Verfahrens war eine telemedizinische Plattform, die Videosprechstunden vermittelte und zugleich eigene organisatorische Strukturen wie Patientenakten, Fragebögen und Apothekenanbindungen bereitstellte. Das Gericht stellte klar, dass bestimmte ärztliche Kernaufgaben nicht auf Plattformbetreiber übertragen werden dürfen. So wurde das Führen eigener Patientenakten durch die Plattform als unzulässig angesehen, da dies den gesetzlichen Regelungen zur ärztlichen Dokumentation widerspreche. Auch Registrierungspflichten und Einschränkungen der freien Arztwahl wurden kritisch bewertet. Besondere Bedeutung wurde auch der Frage der Delegation ärztlicher Leistungen zugemessen. Telemedizinische Assistenten hatten Fragebögen ausgewertet, Notfälle aussortiert und über die Eignung für telemedizinische Behandlungen entschieden. Das Gericht bewertete dies teilweise als unzulässige Übertragung ärztlicher Kernleistungen. Ärztliche Verantwortung dürfe nicht durch organisatorische Plattformstrukturen verdrängt werden. Auch wirtschaftliche Verflechtungen wurden problematisiert. Vergütungsmodelle, die an tatsächlich zustande gekommene Videosprechstunden gekoppelt sind, können als unzulässige Vergütung für Patientenzuweisungen angesehen werden. Ebenso kritisch wurde die gezielte Hervorhebung bestimmter Versandapotheken bewertet, da hierdurch die freie Apothekenwahl beeinflusst werden könnte.

Herausforderungen durch KI

Neben Telemedizin und Plattformökonomie verändert insbesondere künstliche Intelligenz das Gesundheitswesen grundlegend. KI-Systeme sind in der Lage, große Datenmengen auszuwerten, Muster zu erkennen und eigenständig Entscheidungen vorzubereiten oder zu treffen. In Diagnostik und Therapie ergeben sich hierdurch erhebliche Potenziale für individualisierte Medizin und effizientere Versorgung. Gleichzeitig entstehen neue rechtliche und ethische Herausforderungen. Zentrale Bedeutung haben hierbei das Medizinprodukterecht, das Haftungsrecht sowie das Datenschutzrecht. Besonders herausfordernd ist die sogenannte ‚Black-Box-Problematik‘ moderner KI-Systeme. Selbstlernende Algorithmen treffen Entscheidungen häufig auf Grundlage komplexer und für Außenstehende kaum nachvollziehbarer Prozesse. Das erschwert die Zuweisung von Verantwortung erheblich. Nach aktueller deutscher Rechtslage trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast dafür, dass ein KI-System ursächlich für einen Gesundheitsschaden war. Aufgrund der technischen Komplexität dürfte dieser Nachweis jedoch häufig kaum möglich sein. Gleichzeitig wird diskutiert, ob bereits der Einsatz autonomer KI-Systeme ein haftungsrechtlich relevantes Risiko darstellen könnte.

Auf europäischer Ebene reagieren neue Regelungen auf diese Entwicklungen. Die europäische KI-Verordnung sowie die neue Produkthaftungsrichtlinie verlagern Risiken zunehmend auf Hersteller intelligenter Systeme. Betreiber und Ärzte treffen dagegen vor allem Dokumentations- und Informationspflichten. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich bleibt abzuwarten.

Ein aktuelles Urteil des OLG Hamm (Az.: 4 UKI 3/25) stellt klar, dass Unternehmen (zumindest wettbewerbsrechtlich) für falsche Textausgaben ihrer KI-Chatbots voll verantwortlich sind. Es gilt also, die Leitplanken möglichst optimal einzustellen, um Halluzinationen zu vermeiden. Rechtlich hoch spannend ist die Frage, ob eine Haftung auch dann bestehen kann, wenn solche Halluzinationen bei KI inhärent sind und nicht wirklich verhindert werden können. Neben dem Autonomie-Risiko und dem Black-Box-Problem sowie der Frage nach der Verantwortlichkeit, wenn unterschiedliche Systeme, gegebenenfalls auch unterschiedlicher Hersteller, voneinander lernen, stellt sich doch allgemein das Problem der Beherrschbarkeit von KI-Systemen.

Insgesamt zeigt sich, dass Digitalisierung, Telemedizin, Plattformökonomie und künstliche Intelligenz die ärztliche Berufsausübung tiefgreifend verändern. Moderne Arbeitsformen schaffen neue Möglichkeiten flexibler Versorgung und effizienterer Arbeitsorganisation, führen jedoch gleichzeitig zu erheblichen rechtlichen, organisatorischen und ökonomischen Herausforderungen. Besonders die Radiologie steht exemplarisch für die Spannungsfelder zwischen technologischem Fortschritt, ärztlicher Verantwortung, Datenschutz, Haftung und wirtschaftlicher Tragfähigkeit.

Dieser Beitrag stammt aus dem Newsletter Radiologie im Juni 2026. Melden Sie sich hier kostenlos an, um keine News aus der Branche mehr zu verpassen!