Praxis-Tipp: Remote Scanning – rechtliche Rahmenbedingungen (Teil 1)
/ RT-Redaktion / Praxis-Tipp
Im ersten Teil dieses Praxis-Tipps definiert Prof. Dr. Bernd Halbe das Remote Scanning und die möglichen Intensitäten und geht dann auf die Vorteile und die rechtlichen Fallstricke ein, die sich in der Anwendung ergeben. In den ,Ergebnissen' werden die Rahmenbedingungen, das Berufsrecht der Ärzte und die weiteren Voraussetzungen für die Delegierbarkeit von radiologischen Leistungen ausführlich behandelt. In Teil zwei im nächsten Radiologie-Newsletter werden die Besonderheiten beim Einsatz von Kontrastmittel, die Einbindung von MTR in die Praxis sowie weitere Implikationen behandelt.
A. Einführung
I. Definition Remote Scanning
Remote Scanning kann am besten in Abgrenzung zu der bereits etablierten Teleradiologie beschrieben werden. Während die Teleradiologie eine bewährte Methode zur elektronischen Übertragung der Bilder radiologischer Untersuchungen zwischen verschiedenen Standorten ist, um die Befundung effizienter zu gestalten, beinhaltet Remote Scanning, dass die Untersuchung nicht von einem anderen Ort befundet wird, sondern die Person, die die Untersuchung durchführt, sich nicht an der Schaltzentrale des Geräts befindet.
Das Gerät, durch welches die radiologischen Bilder erzeugt werden, wird von der Ferne aus gesteuert. So kann beispielsweise ein Magnetresonanztomograph (MRT) von einem medizinischen Technologen1 für Radiologie (MTR) im Homeoffice bedient werden.2 Dabei können verschiedene Stufen des Remote Scannings gedacht werden:
II. Intensität des Remote Scannings
1. Remote Scanning auf Stufe 1
Auf der ersten Stufe wird ein Experte für eine besonders herausfordernde Aufnahme hinzugezogen, während ein anderer MTR physisch vor dem Gerät anwesend ist. Der remote zugeschaltete MTR, beispielsweise mit besonderer Expertise bei Herzuntersuchungen, kann von einem entfernten Arbeitsplatz aus unterstützend wirken. So können Experten ihr Wissen auf mehrere Standorte konzentrieren und gezielt spezielle Untersuchungen begleiten. Diese Form des Remote Scannings ist auch im Rahmen der Ausbildung praktisch, da sich der remote zugeschaltete MTR dem Auszubildenden widmen und besonderes Wissen vermitteln kann, ohne direkt am Gerät anwesend sein zu müssen. Diese erste Stufe ist problemlos umsetzbar und wird im Folgenden nicht weiter thematisiert, da sie keine veränderte Situation darstellt – ein MTR ist ja vor Ort anwesend.
2. Remote Scanning auf Stufe 2
Auf der zweiten Stufe ist hingegen kein MTR mehr physisch am Gerät anwesend. Die Patientenbetreuung vor Ort übernimmt in diesem Fall ein medizinischer Fachangestellter (MFA), während der MTR die Untersuchung von einem Remote-Arbeitsplatz aus steuert. In diesem Szenario befindet sich also kein MTR mehr direkt vor Ort. Vor Ort ist ein lokaler Bediener dafür zuständig, die Patienten zu organisieren.
III. Vorteile des Remote Scannings
Die zweite Stufe des Remote Scannings stellt ein besonders attraktives Modell dar, da sie eine wirksame Lösung für den in Deutschland herrschenden Fachkräftemangel bietet. Aufgrund der demografischen Entwicklung wird sich dieser Engpass voraussichtlich noch verschärfen, wodurch es für radiologische Einrichtungen immer schwieriger wird, ihre diagnostischen Leistungen dauerhaft und flächendeckend sicherzustellen.
Mit dieser Stufe kann ein MTR mehrere Standorte flexibel aus der Ferne betreuen, ohne an jedem einzelnen Ort physisch präsent sein zu müssen. Vor Ort übernimmt qualifiziertes Assistenzpersonal die Betreuung der Patienten, während der MTR die technische Durchführung und Überwachung der Untersuchung aus der Ferne steuert. Dadurch lässt sich das begrenzte Personal effizienter einsetzen: Fachkräfte können gezielt an verschiedenen Orten eingesetzt werden, Versorgungsengpässe werden minimiert und eine durchgehend hohe diagnostische Qualität bleibt gewährleistet.
Insgesamt bietet dieses Modell mehr Flexibilität und Effizienz im Personaleinsatz, was angesichts des wachsenden Fachkräftemangels für radiologische Einrichtungen einen erheblichen Vorteil darstellt.
IV. Fallstricke
Im Zuge des Remote Scannings sind folgende Fragen zu klären:
- Gibt es berufsrechtliche Verbote für Ärzte oder MTR, radiologische Untersuchungen per Remote Scanning auf der zweiten Stufe durchzuführen?
- Gibt es einen Unterschied zwischen Untersuchungen mit ionisierenden Strahlen und solchen ohne?
- Wie lässt sich der MTR organisatorisch sowie rechtlich in die Praxis einbinden? Welche Anforderungen sind im Hinblick auf die Abrechnung zu beachten?
- Kann ein MTR mit ausländischer Qualifikation eine radiologische Untersuchung in Deutschland aus dem Homeoffice aus dem Ausland durchführen?
B. Ergebnisse
- Es gibt keine Verbote, die das Remote Scanning der zweiten Stufe für nicht-ionisierende Strahlung untersagen.
- Für Untersuchungen mit ionisierenden Strahlungen ist nach den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen kein Remote Scanning der zweiten Stufe möglich.
- Der MTR muss organisatorisch in die Praxisstruktur ,integriert' bzw. ,installiert' werden. Dies umfasst zum einen die Herstellung eines fachlichen Weisungsrechts des Arztes gegenüber dem MTR und zum anderen die sachgerechte Umsetzung der ärztlichen Aufsicht über dessen Tätigkeit.
- Eine Anerkennung der ausländischen MTR-Qualifikation ist grundsätzlich möglich, jedoch zweifelhaft bei reinem Remote-Einsatz aus dem Ausland; daher empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
I. Rahmenbedingungen
Bei der Beantwortung der Frage soll ausschließlich das Remote Scanning auf der zweiten Stufe für radiologische Untersuchungen mit und ohne ionisierende Strahlung betrachtet werden. Es wird davon ausgegangen, dass alle technischen Voraussetzungen, wie etwa eine datenschutzkonforme Übertragung, erfüllt sind. Zu beachten ist außerdem, dass es für MTR keine spezifischen Regelungen gibt, die Teleradiologie oder Remote Scanning direkt betreffen. Deshalb müssen über das Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) hinaus auch die Vorschriften für Ärzte berücksichtigt werden. Auffällig ist, dass im Gegensatz zur Teleradiologie, für die bereits konkrete gesetzliche Vorgaben existieren, Remote Scanning bisher nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber geregelt wurde.
II. Berufsrecht der Ärzte
1. Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung
Zunächst gilt für Ärzte der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Dieser ergibt sich beispielsweise aus § 19 Abs. 1 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä), § 613 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).
2. Delegierbarkeit von Leistungen
Allerdings ist es Ärzten möglich, bestimmte Leistungen zu delegieren, sofern dabei die jeweiligen Voraussetzungen eingehalten werden.
a) Grundsätze nach § 7 Abs. 2 MBO-Ä
Ein erster rechtlicher Ansatzpunkt für die Zulässigkeit des Remote Scannings auf der zweiten Stufe ergibt sich aus § 7 Absatz 4 MBO-Ä. Diese Vorschrift erlaubt es Ärzten, höchstpersönliche und nicht delegierbare Behandlungsschritte im Rahmen der Telemedizin über Kommunikationsmedien durchzuführen, sofern die notwendige ärztliche Sorgfalt eingehalten wird.
„Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“
Somit ist es Ärzten bereits im Einzelfall gestattet, Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsmedien durchzuführen. Diese Regelung zielt unter anderem darauf ab, die Durchführung von Videosprechstunden zu ermöglichen, und bezieht sich damit originär auf ärztliche Tätigkeiten.3 Das Ziel, die Videosprechstunden deutlich auszuweiten, wurde durch eine Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ausgedrückt, die rückwirkend zum 1. April 2025 in Kraft trat. Demnach ist es Ärzten und Psychotherapeuten nunmehr möglich, bis zu 50 Prozent ihrer Patienten im Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde zu versorgen.4 Daraus lässt sich umgekehrt schließen, dass, wenn bereits bei höchstpersönlichen, nicht delegierbaren und risikobehafteten ärztlichen Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen eine ausschließliche Durchführung über Kommunikationsmedien erlaubt ist, dies umso mehr für weniger risikobehaftete, delegierbare Tätigkeiten gelten muss. Solche Maßnahmen dürfen daher ebenfalls aus der Ferne über Kommunikationsmedien erbracht werden.
b) Delegierbarkeit von radiologischen Leistungen nach Bundesmantelvertrag für Ärzte
Im Anhang 24 des Bundesmantelvertrags für Ärzte (BMV-Ä) findet sich eine beispielhafte Auflistung ärztlicher Leistungen, die delegiert werden können. Nach Ziffer 4b dieses Anhangs dürfen MRT-Untersuchungen an Personen übertragen werden, die mindestens über eine Qualifikation als MFA verfügen. Damit ist ausdrücklich geregelt, dass die technische Durchführung von Untersuchungen bei Verfahren mit nicht-ionisierender Strahlung nicht nur an MTR, sondern auch an MFA delegiert werden kann.5
Dies ist nach Ziffer 4a des Anhangs 24 BMV-Ä für Untersuchungen, bei denen ionisierende Strahlung eingesetzt wird, explizit anders geregelt. Bei solchen Untersuchungen, insbesondere Röntgen- oder Computertomografie-Verfahren, ist eine Delegation ausschließlich an speziell geschultes Personal mit nachgewiesener Strahlenschutz-Qualifikation gemäß Strahlenschutzgesetz (StrSchG) zulässig, also an MTR. Zusätzlich ist bei Untersuchungen mit ionisierender Strahlung § 145 Abs. 2 Nr. 5 der Strahlenschutzverordnung (StrSchV) zu beachten. Nach dieser Vorschrift dürfen zwar Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, also auch MFA, Untersuchungen mit ionisierender Strahlung durchführen. Allerdings benötigen MFA hierfür eine entsprechende Sachkunde im Strahlenschutz, und es muss die ständige Aufsicht und Verantwortung eines Strahlenschutzverantwortlichen gewährleistet sein.
„(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen ausschließlich durch folgende Personen vorgenommen wird:
Nr. 5: Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.“
Insofern stellt es keine wirtschaftlich realistische Option dar, dass ein MFA eine Untersuchung mit ionisierender Strahlung technisch so durchführt, dass kein MTR vor Ort ist, dafür jedoch ein Strahlenschutzverantwortlicher ständig anwesend sein muss.
3. Delegierbarkeit ins Ausland
Wenn ein MTR aus der Ferne eingesetzt werden kann, stellt sich die Frage, wie groß der räumliche Abstand sein darf und ob Remote Scanning zur Entlastung des Fachkräftemangels beitragen kann, indem MTR aus dem Ausland remote radiologische Untersuchungen in Deutschland durchführen.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beruf des MTR in Deutschland eine sogenannte Vorbehaltstätigkeit ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz) (im Folgenden: MTBG) dürfen technische Durchführung und Qualitätssicherung der radiologischen Diagnostik ausschließlich von MTR ausgeübt werden. Nach § 6 MTBG können hiervon Ausnahmen zugelassen werden für Personen,
„[…] die aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung über die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung der genannten Tätigkeiten verfügen, sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.“
Auch wenn das Gesetz an dieser Stelle unbefriedigend unkonkret bleibt,6 sind damit keinesfalls Personen gemeint, die im Ausland eine Ausbildung als Radiologieassistent oder eine pflegerische Ausbildung mit radiologischer Spezialisierung absolviert haben. Gemeint sind vielmehr regelmäßig Ärzte oder studierte Medizinphysiker.
Eine Ausnahme besteht jedoch insofern, als eine im Ausland erworbene Qualifikation nach § 46 MTBG anerkannt werden kann. Dort heißt es:
„(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation anerkannt wird.
(2) Eine Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn
1. sie mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleichwertig ist oder
2. die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
(3) Eine Berufsqualifikation ist mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleichwertig, wenn
3. sie sich nicht wesentlich unterscheidet von der jeweiligen in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation,
b) ‚Medizinische Technologin für Radiologie‘ oder ‚Medizinischer Technologe für Radiologie‘, […].“
Daraus ergibt sich, dass alle im Ausland ausgebildeten Personen ihre Qualifikation als MTR in Deutschland anerkennen lassen müssen. Dies ist – wie dargelegt – grundsätzlich möglich. Fraglich bleibt jedoch, ob eine zuständige Stelle die ausländische Qualifikation auch dann anerkennt, wenn die betreffende Person nicht in Deutschland lebt und arbeitet, sondern ihren Wohnsitz im Ausland beibehält und von dort aus tätig wird.
Als praktische Handlungsempfehlung ist daher eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Behörden geboten.
III. Weitere Voraussetzungen für die Delegierbarkeit von radiologischen Leistungen
Die Delegation der technischen Ausführung einer radiologischen Leistung setzt voraus, dass der überwachende Arzt dem MTR unmittelbar Anweisungen erteilen kann und der MTR verpflichtet ist, diese uneingeschränkt zu befolgen. Was genau unter unmittelbare Anweisungen fällt, hängt auch von der Qualifikation des MTR ab und ist in der Anlage 24 nicht näher geregelt. Daher ist fraglich, ob dem Arzt gegenüber dem im Homeoffice tätigen MTR ein derartiger Zugriff möglich ist. Durch moderne Kommunikationsmittel kann ein solcher Zugriff jedoch sichergestellt werden. Ebenso erfolgt der Zugriff bei teleradiologischen Behandlungen aus der Ferne, wenn der Arzt nicht unmittelbar am Untersuchungsgerät anwesend ist. Insoweit kann eine Analogie bemüht werden.
Darüber hinaus ist der überwachende Arzt dafür verantwortlich, vor Durchführung der Untersuchung jeweils zu prüfen und sicherzustellen, dass der Patient für die technische Durchführung der Untersuchung geeignet ist. Die Anforderungen an die Qualifikation des lokalen Bedieners richten sich im Wesentlichen nach Umfang und Art der zu erfüllenden Aufgaben. Werden MFA im Rahmen des Remote-Scannings eingesetzt, muss im Vorfeld sichergestellt und dokumentiert werden, dass diese umfassend mit den relevanten Sicherheitsaspekten, der korrekten Lagerung von Patienten sowie technischen Details, insbesondere der Handhabung und Platzierung der MRT-Spulen, vertraut sind. Zudem sollten sie grundsätzlich in der Lage sein, den MRT-Scanner vor Ort eigenständig zu bedienen, etwa im Falle eines Ausfalls der Fernsteuerungsverbindung.
[1] Für die einfachere Lesbarkeit nutzt der Text das generische Maskulinum. Alle anderen Personen sind indes ausdrücklich mitgemeint.
[2] Das Konzept wird bspw. von dem Hersteller Siemens, im Rahmen einer Remote-Scanning-Softwarelösung, beschrieben: https://www.siemens-healthineers.com/deu/perspectives/working-from-home-in-radiology.
[3] Spickhoff/Scholz, 4. Aufl. 2022, MBO § 7 Rn. 14, beck-online.
[4] https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2025/07-17/einheitliche-obergrenze-fuer-alle-mehr-videosprechstunden-jetzt-auch-fuer-unbekannte-patienten-moeglich.
[5] BMV-Ä Anlage 24 abrufbar unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/aerztliche_versorgung/bundesmantelvertrag_1/bmv_anlagen/BMV_Anlage_24_Delegation__Anhang_5-2014.pdf.
[6] Zu der Ungenauigkeit der Regelung: Haage in MTA-Gesetz, 2. Auflage 2018, § 10 Rnd. 1-3.
[7] Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl. 2022, GOÄ § 4 Rn. 10, beck-online.
Dieser Beitrag stammt aus dem Newsletter Radiologie 01/2026. Melden Sie sich hier kostenlos an, um keine News aus der Branche mehr zu verpassen!