Praxis-Tipp: Remote Scanning – rechtliche Rahmenbedingungen (Teil 2)
/ RT-Redaktion / Praxis-Tipp
Im zweiten Teil dieses Praxis-Tipps bespricht Prof. Bernd Halbe unter anderem Besonderheiten beim Einsatz von Kontrastmittel, die Einbindung von MTR in die Praxis sowie weitere Implikationen.
IV. Besonderheiten für den Einsatz von Kontrastmittel
Für die Anwendung von Kontrastmittel sieht Anhang 24 BMV-Ä ebenfalls eine Delegationsmöglichkeit vor. Wichtig ist hierbei, dass nach BMV-Ä die Anwesenheit eines Arztes erforderlich ist.
Allerdings ist die Regelung in diesem Punkt nicht spezifisch. Untersuchungen unter Zuhilfenahme von Kontrastmitteln werden im Anhang lediglich für solche mit ionisierender Strahlung explizit erwähnt. Für MRT-Untersuchungen sind sie nicht gesondert aufgeführt. Wenn bei Untersuchungen mit ionisierender Strahlung die technische Durchführung grundsätzlich nur an MTR delegiert werden darf und dabei auch die Gabe von Kontrastmitteln unter den genannten Voraussetzungen möglich ist, muss dies für MRT-Untersuchungen ebenso gelten – mit dem Unterschied, dass hier die Kontrastmittelgabe an MFA delegiert werden kann, sofern ein Arzt anwesend ist.
V. Einbindung des MTR in die Praxis und Abrechnungsvoraussetzungen
In der Remote-Scanning-Konstellation nimmt der abrechnende Arzt die ,technische Durchführung' des Schnittbildverfahrens nicht höchstpersönlich vor, sondern delegiert sie an nichtärztliches, jedoch fachkundiges Personal. Der Arzt ist gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ nicht nur zur Abrechnung höchstpersönlich erbrachter Leistungen (Alt. 1), sondern auch zur Abrechnung delegierter Leistungen im Sinne der zweiten Alternative berechtigt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die betreffende Leistung delegationsfähig ist und unter Aufsicht des Arztes nach seiner fachlichen Weisung erfolgt. Es ist daher zu klären, unter welchen Voraussetzungen diese Anforderungen erfüllt sind.
1. Die Delegationsfähigkeit der MRT-Untersuchung
Der abrechnende Arzt darf dem nichtärztlichen Hilfspersonal keine originär ärztlichen Aufgaben übertragen. Hilfspersonen dürfen lediglich vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten ausführen, sofern sie hierfür ausreichend qualifiziert sind1. Die technische Durchführung einer MRT-Untersuchung gilt in der Praxis als unstreitig delegationsfähig, da sie in erster Linie die Bedienung der Geräte und die Sicherstellung der Bildqualität umfasst.
Die Auswertung und Befundung der gewonnenen Schnittbilder erfordert dagegen zwingend ärztlichen Sachverstand und darf daher nicht an nichtärztliches Personal delegiert werden.
2. Das Merkmal „nach fachlicher Weisung“ im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GOÄ
Das Tatbestandsmerkmal der ,fachlichen Weisung' lässt sich in drei Elemente gliedern: die Befugnis, dem Hilfspersonal fachliche Weisungen zu erteilen2, die Fähigkeit, solche Weisungen im Hinblick auf die Durchführung von MRT-Untersuchungen fachgerecht zu geben, sowie die konkrete Wahrnehmung dieser Weisungsbefugnis im Einzelfall gegenüber dem eingesetzten Personal.
a) Die Weisungsbefugnis des abrechnenden Arztes
Dem Arzt muss die Befugnis zustehen, fachliche Weisungen zu erteilen. Bei der Weisungsbefugnis im Kontext des Remote Scanning ist zwischen verschiedenen vertraglichen und organisatorischen Konstellationen zu unterscheiden:
aa) Weisungsbefugnis bei eigenem Praxispersonal
Beschäftigt die Praxis MTR, die ganz oder teilweise im Homeoffice tätig sind und dort Remote-Scanning durchführen, ergibt sich die Weisungsbefugnis unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag mit der Praxis. Der Arzt bleibt in dieser Konstellation rechtlich und fachlich weisungsbefugt.
bb) Weisungsbefugnis bei ,fremdem' Personal
Anders verhält es sich, wenn der MTR in einer anderen Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) angestellt ist. Gegenüber diesem ,fremden' Fachpersonal besteht – im Gegensatz zu eigenem Praxispersonal – nicht automatisch ein Weisungsrecht des abrechnenden Arztes. Dieses wird dem Arzt jedoch regelmäßig für die Durchführung einer konkret angeordneten MRT-Untersuchung an einem bestimmten Patienten vertraglich übertragen.
Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich typischerweise aus zwei Einzelverträgen: Im Arbeitsvertrag zwischen der MTR und der Praxis bzw. dem MVZ wird geregelt, dass die MTR auch für den beauftragten Arzt tätig werden darf und dabei den medizinischen Weisungen des jeweils beauftragten Arztes unterliegt. Im Kooperationsvertrag zwischen Arzt und Praxis bzw. MVZ wird dem Arzt wiederum das Recht eingeräumt, gegenüber dem MTR medizinische Weisungen zu erteilen. Auf diese Weise entsteht ein rechtlich zulässiges Weisungsverhältnis für die konkrete Untersuchungssituation.
cc) Neue Entwicklung in der Praxis
In der jüngeren radiologischen Praxis haben sich zunehmend spezialisierte Remote-Scanning-Zentren etabliert3. Diese Zentren stellen qualifizierte Fachkräfte aus einem sogenannten Scan-Pool bereit – entweder aus dem Personalbestand des Geräteherstellers des eingesetzten MRT-Geräts oder über eigene Kooperationsplattformen. Die externen MTR werden dabei als Dienstleister flexibel zugeschaltet. Hersteller und Dienstleistungszentren werben insbesondere mit der Möglichkeit, ihre Teams bedarfsorientiert einzusetzen, um personelle Engpässe zu überbrücken, Überstunden zu vermeiden und das Stammpersonal im Klinik- oder Praxisalltag zu entlasten.
Auch in dieser Konstellation muss ein fachliches Weisungsrecht des abrechnenden Arztes sichergestellt sein.
(1) Es gibt MTR, die unabhängig von einem Zentrum ihre Remotedienste eigenständig anbieten. Diese werden regelmäßig für verschiedene, nicht miteinander verbundene Ärzte tätig. Die vertragliche Grundlage bilden Einzelverträge, die unmittelbar zwischen dem jeweiligen Arzt und der externen MTR geschlossen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass dem Arzt vertraglich ausdrücklich ein Weisungsrecht eingeräumt wird.
(2) Besteht der Vertrag hingegen zwischen dem Arzt und dem Remote-Scanning-Zentrum, so gilt im Grundsatz dasselbe wie in der unter bb) dargestellten Konstellation: Der Arzt muss sich über vertragliche Vereinbarungen ein fachliches Weisungsrecht gegenüber dem Remote-MTR konstruieren. Erforderlich sind dabei zwei Vertragsbeziehungen: Ein Arbeitsvertrag zwischen dem Remote-Scanning-Zentrum und dem MTR, in dem festgehalten ist, dass der MTR für den anordnenden Arzt tätig wird und bei der Durchführung der Untersuchungen den fachlichen Weisungen des Arztes unterliegt, sowie ein Kooperations- oder Dienstvertrag zwischen Arzt und Remote-Scanning-Zentrum, in welchem dem Arzt ausdrücklich das Recht zur fachlichen Weisung gegenüber dem eingesetzten MTR eingeräumt wird. In der Praxis können die Scanning-Zentren ein solches Weisungsrecht in der Regel vertraglich gewährleisten, da ihre internen Strukturen auf die Zusammenarbeit mit externen Ärzten ausgerichtet sind.
b) Konkrete Wahrnehmung dieser Weisungsbefugnis
Zur konkreten Wahrnehmung der Weisungsbefugnis ist es erforderlich, dass der abrechnende Arzt organisatorisch und technisch in der Lage ist, die Ausführung der MRT-Untersuchung durch den MTR tatsächlich zu steuern und zu überwachen. Neben den technischen Voraussetzungen (z. B. stabile Remote-Verbindung, Zugriff auf Scannersteuerung und Kommunikationssysteme) sind hierfür auch die organisatorischen Abläufe entsprechend anzupassen.
Zunächst bedarf es einer klaren Definition der Rollen und Zuständigkeiten im Ablauf der Untersuchung. Vor Ort ist eine Person erforderlich, die die Patientenbetreuung übernimmt – in der Regel ein MFA oder eine entsprechend geschulte Assistenzkraft. Diese fungiert als sogenannter Local Operator. Der MTR, der den Scanner aus der Ferne bedient, wird demgegenüber als Remote Operator bezeichnet. Seine Aufgabe besteht in der technischen Durchführung der Untersuchung, insbesondere in der Steuerung des Geräts, der Überwachung der Bildqualität und der Kommunikation mit dem Local Operator vor Ort4.
Die Aufgabenverteilung zwischen Local und Remote Operator ist so zu gestalten, dass Patientenbetreuung und technische Durchführung nahtlos ineinandergreifen. Dazu gehören die Erstellung klarer Ablauf- und Zeitpläne, die eindeutige Definition von Verantwortlichkeiten sowie die Einrichtung klarer Kommunikationsstrukturen zwischen Arzt, MTR und lokalem Personal. Ergänzend sind Schulungen und Einarbeitungen aller beteiligten Mitarbeiter erforderlich, um sowohl die technische Handhabung als auch die rechtssichere Umsetzung der delegierten Aufgaben zu gewährleisten5.
3. Das Merkmal „unter Aufsicht” im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GOÄ
Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen die delegierte Leistung als ,unter seiner [des Arztes] Aufsicht' erbracht angesehen werden kann.
a) Aufsicht bei eigenem Praxispersonal
Die ärztliche Aufsicht beginnt bereits mit der Auswahl des eingesetzten Personals. Hierbei hat der Arzt die fachliche Qualifikation, die Eignung für den konkreten Arbeitsplatz sowie die Zuverlässigkeit der jeweiligen Mitarbeiter zu berücksichtigen. Ein weiterer Bestandteil der allgemeinen ärztlichen Aufsicht ist die regelmäßige – insbesondere stichprobenartige – Überprüfung der ordnungsgemäßen Wartung der für die medizinische Untersuchung eingesetzten Geräte6.
b) Aufsicht bei ,fremdem' Personal
Alle Ärzte, die auf fremde Infrastruktur zurückgreifen, sind verpflichtet, die Qualifikation des eingesetzten Personals sowie die Ordnungsgemäßheit der Abläufe in regelmäßigen, stichprobenartigen Abständen eigenständig zu überprüfen. Diese Kontrollpflicht darf nicht vollständig auf den Kooperationspartner übertragen werden. Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Während in einer Einarbeitungsphase oder bei neu zusammengesetzten Teams häufigere oder kontinuierliche Kontrollen geboten sein können, genügt bei einem eingespielten und verlässlich arbeitenden Team eine reduzierte stichprobenartige Überprüfung7. Für eine weitergehende, kontinuierliche Qualitätsüberwachung über diese Grundkontrolle hinaus ist außerhalb der Einzelpraxis allerdings nicht der einzelne abrechnende Arzt zuständig.
Der behandelnde Arzt bleibt jedoch verpflichtet, Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten, die im Rahmen der von ihm veranlassten Untersuchungen auftreten, unverzüglich an den Kooperationspartner zu melden.
Über die allgemeine Aufsicht hinaus hat sich der abrechnende Arzt zudem im Rahmen einer Ergebniskontrolle von der Qualität der Untersuchungsergebnisse, also der MRT-Aufnahmen, zu überzeugen8. Diese ergebnisorientierte Qualitätsprüfung ist eine gemeinsame Verantwortung von behandelndem Arzt und Kooperationspartner: Der behandelnde Arzt verfügt über das konkrete Untersuchungsmaterial seines Patienten und kann daher die Bildqualität und diagnostische Verwertbarkeit im Einzelfall beurteilen. Der Kooperationspartner wiederum ist aufgrund der internen Rückmeldungen durch das Personal in der Lage, die Gesamtqualität der durchgeführten Untersuchungen fortlaufend zu bewerten und ggf. Maßnahmen zur Verbesserung zu ergreifen.
c) Besonderheiten der Aufsicht im Remote-Scanning-Kontext
Für das Remote Scanning gelten die oben dargestellten Grundsätze der ärztlichen Aufsicht entsprechend. Um diesen Grundsätzen im Rahmen der räumlich getrennten Leistungserbringung ordnungsgemäß Rechnung zu tragen, sind jedoch vertraglich besondere Rechte und Pflichten zu vereinbaren, die die Wahrnehmung der ärztlichen Aufsicht auch im digitalen Umfeld sicherstellen.
aa) Einzelverträge mit Remote-MTR
Bestehen Einzelverträge unmittelbar zwischen dem Arzt und dem (externen) MTR, finden die allgemeinen Grundsätze zur Auswahl, Aufsicht und Ergebniskontrolle uneingeschränkt Anwendung. Der Arzt ist selbst für die Auswahl, Einweisung und Überwachung des MTR verantwortlich und muss sich in regelmäßigen Abständen von dessen Qualifikation sowie von der ordnungsgemäßen technischen Durchführung der Untersuchungen überzeugen.
bb) Verträge mit Remote-Scanning-Zentren
Schließt der Arzt den Vertrag hingegen mit einem Remote-Scanning-Zentrum, das seinerseits MTR aus einem eigenen Personalpool einsetzt, sind zur Wahrung der ärztlichen Aufsichtspflicht zusätzliche vertragliche Vorkehrungen zu treffen:
Der Arzt muss sich ausdrücklich das Recht vorbehalten, den ihm vom Scanning-Zentrum zugewiesenen MTR im Einzelfall abzulehnen, wenn Zweifel an dessen Qualifikation, Zuverlässigkeit oder technischer Ausstattung bestehen. Der Arzt muss des Weiteren die Möglichkeit haben, sich vor Durchführung der Untersuchung davon zu überzeugen, dass der eingesetzte Remote-MTR über die erforderliche Fachkunde verfügt, die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllt und dass das verwendete Remote-Gerät ordnungsgemäß gewartet wird. Diese Pflicht kann durch geeignete Nachweise (z. B. Fachkundebescheinigung, Wartungsprotokolle) erfüllt werden.
Das Remote-Scanning-Zentrum muss sich vertraglich verpflichten, regelmäßige stichprobenartige Kontrollen der Arbeitsabläufe, Gerätezustände und Bildqualitäten durchzuführen. Diese Kontrollen dienen der laufenden Qualitätssicherung und unterstützen die ärztliche Pflicht, sich in angemessenen Abständen selbst von der ordnungsgemäßen Durchführung der delegierten Leistungen zu überzeugen.
Durch diese organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen wird gewährleistet, dass die technische Durchführung der Untersuchung auch im Rahmen des Remote Scanning unter der Aufsicht des Arztes nach dessen fachlicher Weisung im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GOÄ erfolgt.
C. Fazit
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass ein lokaler Bediener wie ein MFA bei Untersuchungen mit nicht-ionisierenden Strahlen durch einen remote arbeitenden MTR unterstützt werden kann. Für Untersuchungen mit ionisierenden Strahlen ist nach den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen kein Remote Scanning auf der zweiten Stufe möglich. Anwender mit ausländischer Berufsqualifikation, die per Homeoffice aus dem Ausland tätig werden möchten, können grundsätzlich anerkannt werden. Es ist jedoch fraglich, ob die zuständige Stelle dies tatsächlich anerkennt. Daher sind zwingend Rücksprachen mit den entsprechenden Stellen in diesen Fällen erforderlich.
1 Vgl. Hess, DÄBl. 1995, B-2481, B-2482.
2 Bezüglich extern erbrachter physiotherapeutischer Leistungen s. Kosek, Praxis und Wirtschaft v. 18. 2. 1997, S. 13; bezüglich Laborleistungen BÄK, DÄBl. 1996, B-455, B-456.
3 Exemplarisch: Siemens Healthineers abrufbar auf: https://www.siemens-healthineers.com/de/news/remote-scanning.
4 Vgl. Radiopraxis 2023; 16(03), 106-107, DOI: 10.1055/a-2041-8277.
5 Vgl. White Paper: Remote Scanning am MRT zur Sicherstellung qualitativ hochwertiger Gesundheitsversorgung der Fachverbände Radiologie und Funktionsdiagnostik DVTA e.V., rtaustria und SVMTR/ASTRM vom 11.04.2024.
6 Vgl. die gemeinsame Stellungnahme der BÄK und KBV vom 29.08.2008 mit der Überschrift: „Zur persönlichen Leistungserbringung, Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistung“, online im Deutschen Ärzteblatt unter iww.de/s11559.
7 Im Zusammenhang mit Röntgenuntersuchungen HeilBG OLG München, HeilBGE, Band I, Nr. 6, 180, 183.
8 Bezüglich Laboruntersuchungen BÄK, DÄBl. 1996, B-455, B-456.
Dieser Beitrag stammt aus dem Newsletter Radiologie 02/2026. Melden Sie sich hier kostenlos an, um keine News aus der Branche mehr zu verpassen!