Sophie Stromberger, Steuerassistentin, und Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis
Ein Beitrag von Sophie Stromberger (li), Steuerassistentin, und Daniela Groove (re), Rechtanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis.

Gewerbesteuerrisiko bei Radiologen

/ RT-Redaktion / Steuer

Der Trend zur Anstellung setzt sich fort. Die Anzahl der angestellten Ärzte hat sich für das Jahr 2024 im Vergleich zu 2019 um 7,1 % auf 64.341 Personen erhöht. Per 31.12.2024 waren laut Daten der Bundesärztekammer im ambulanten Bereich insgesamt 64.341 Ärzte angestellt, auf das Fachgebiet der Radiologie entfielen alleine 3.056 Radiologen. Für Ärzte und Heilberufe gelten komplexe steuerliche Vorschriften, die besondere Risiken bergen. Ein steuerlicher Fallstrick ist die gewerbliche Infektion der Arztpraxis. Ein Blick in das Medizinrecht und Steuerrecht gibt Klarheit.

Eine Anstellung von Ärzten im ambulanten vertragsärztlichen Bereich ist grundsätzlich möglich. Die vertragsarztrechtlichen Regelungen (§ 95 Abs. 9 SGB V i.V.m. § 32b Abs. 1 Ärzte-ZV) sehen hierfür allerdings bestimmte Vorgaben vor. Eine Anstellung muss vom zuständigen Zulassungsausschuss zuvor genehmigt werden und es dürfen für das Fachgebiet des anzustellenden Arztes keine Zulassungsbeschränkungen bestehen. Im Falle von Zulassungsbeschränkungen kann eine Anstellung nur eingeschränkt erfolgen, beispielsweise wird ein ausgeschriebener Vertragsarztsitz übernommen und dieser Vertragsarztsitz wird mit einem angestellten Arzt fortgeführt.

Eine weitere Vorgabe ist in § 14a des Bundesmantelvertrages für Ärzte enthalten: Bei Anstellung eines Arztes oder mehrerer Ärzte ist vom Vertragsarzt sicherzustellen, dass er die Praxis persönlich leitet. Eine persönliche Leitung ist nach dieser Vorschrift gegeben, wenn je Vertragsarzt nicht mehr als drei vollzeitbeschäftigte oder teilzeitbeschäftigte Ärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Ärzten entspricht, angestellt werden. Bei überwiegend medizin-technischen Leistungen kann sich die Anzahl auch auf vier vollzeitbeschäftigte Ärzte erhöhen.

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) hingegen kann unbegrenzt viele Ärzte anstellen, vorausgesetzt, es bestehen keine Zulassungsbeschränkungen oder das MVZ verfügt über eine entsprechende Anzahl von Anstellungsgenehmigungen.

Das Vertragsarztrecht sieht auch die Möglichkeit der Anstellung von fachfremden Ärzten vor. So könnte auch in einer radiologischen Praxis ein Nuklearmediziner angestellt werden.

Die Möglichkeiten, die das Vertragsarztrecht für Anstellungen von Ärzten bietet, kann allerdings – auch je nach Rechtsform der vertragsärztlichen Praxis bzw. des vertragsärztlichen MVZs – zu einer Gewerblichkeit führen.

Ein Radiologe erbringt in der Regel eine freiberufliche Tätigkeit, da Ärzte zu den Katalogberufen des § 18 EStG zählen. Sie erzielen daher Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die anders als gewerbliche Einkünfte, nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob sie in einer Einzelpraxis, einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder einer Gemeinschaftspraxis praktizieren. Eine GmbH dagegen würde kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen, die der Gewerbesteuer unterliegen.

Um Freiberufler zu sein, muss der Arzt grundsätzlich selbständig tätig sein und seine Arbeit alleine erledigen. Er darf sich zwar durch fachlich vorgebildete Arbeitskräfte unterstützen lassen oder sie für Urlaub oder bei Krankheit als Vertretung einsetzen, dennoch ist das Kriterium der Selbstständigkeit stets einzuhalten. Ein oft diskutiertes Problem ist die Anstellung anderer Ärzte, denn für einen Freiberufler gilt die sogenannte ,Stempeltheorie‘.

Die Stempeltheorie

Wenn sich der Arzt der Mithilfe von angestellten Ärzten bedient, ist immer sicherzustellen, dass der Arzt aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Er muss der Tätigkeit den ,Stempel seiner Persönlichkeit‘ aufdrücken. Vor allem in Arzt-Praxen, bei denen viele fachgleiche oder einzelne fachfremde Ärzte angestellt sind, ist dies in der Praxis nicht immer der Fall. Daher stehen solche Arztpraxen oft im Fokus von Betriebsprüfungen.

Als Freiberufler muss der Praxisinhaber patientenbezogen Einfluss ausüben und beispielsweise Voruntersuchungen selbst durchführen, Behandlungsmethoden vorgeben oder problematische Fälle selbst behandeln. Dies muss er durch regelmäßige und eingehende Kontrollen in der Patientenakte dokumentieren. Nur so kann er bei Nachprüfungen schriftlich und glaubhaft nachzuweisen, dass er als Arzt federführend die Patienten behandelt. Werden Routinefälle vollständig an angestellte Ärzte delegiert, droht die Umqualifizierung der freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte.

Werden Ärzte aus fremden Fachgebieten angestellt, ist es für den arbeitgebenden Arzt im Regelfall nicht mehr möglich eigenverantwortlich den Patienten medizinisch zu versorgen.

Infizierung der gesamten Einkünfte

Insbesondere bei größeren Wirtschaftseinheiten mit vielen angestellten Ärzten - wie bei Radiologen üblich - ist das Gewerbesteuerrisiko daher erhöht. Das ist gerade für Berufsausübungsgemeinschaften als Personengesellschaften ein großes Problem. Bei Personengesellschaften kann bereits ein einziger Angestellter zur Gewerblichkeit der gesamten Gemeinschaft und somit eines jeden einzelnen Arztes führen, wenn die Stempeltheorie nicht belegt werden kann.

Denn bei Personengesellschaften wird der Gesamtgewinn der Praxis gewerbesteuerpflichtig, wenn sich die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit auf mehr als drei Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft belaufen oder 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum übersteigen.

Auch andere Sachverhalte können die Gewerblichkeit einer Arztpraxis zur Folge haben, z. B. wenn mehrere Ärzte gemeinsam eine Praxis führen, aber einer ausschließlich Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben in der Gemeinschaftspraxis übernimmt. Dann behandelt er keine Patienten mehr und dadurch erzielt wiederum die gesamte Praxis gewerbliche Einkünfte. Dasselbe kann passieren, wenn in einer Mitunternehmerschaft ein Neu-Gesellschafter zunächst kein Unternehmerrisiko trägt.

Folgen bei gewerblicher Infizierung

Das Einkommensteuergesetz sieht zwar grundsätzlich eine Anrechnungsvorschrift für die Gewerbesteuer vor, nicht immer führt diese aber zu einem vollständigen Ausgleich der Mehrbelastung. Steht der Gewerbesteuer z. B. aufgrund von Verlusten aus anderen Einkaufsquellen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) keine anrechenbare Einkommensteuer entgegen, läuft die Ausgleichsvorschrift ins Leere.

Neben der Gewerbesteuerbelastung führt die gewerbliche Infizierung in vielen Fällen zu einer Bilanzierungspflicht. Die Einnahmen und Ausgaben werden daher nicht mehr nach dem tatsächlichen Zu- und Abfluss erfasst, sondern sobald diese wirtschaftlich verursacht werden. Die Erfassung von Krankenkassenleistungen sind dann nicht mehr bei Zahlung zu berücksichtigen, sondern bereits bei Leistungserbringung. Dadurch können Liquiditätsprobleme entstehen. Letztlich droht durch die Gewerblichkeit auch noch eine Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer (IHK).

Was ist in der Praxis zu beachten?

  • Prüfen Sie ihre Praxisabläufe nach möglichen Gewerbesteuerrisiken.
  • Dokumentieren Sie die selbstständige Tätigkeit der Praxisinhaber.
  • Sind Sie gewerbesteuerpflichtig? Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, um frühzeitig die steuerlichen Folgen zu diskutieren.